6.2. Hinsichtlich der Zuständigkeit bei Kollegialbehörden ist im Zusammenhang mit der Wiederherstellung versäumter Rechtsmittelfristen von der Zuständigkeit des Kollegiums auszugehen, weil bei einer allfälligen Abweisung des Gesuchs gleichzeitig ein Endentscheid (Nichteintreten zufolge Verspätung) ergehen würde, welche allein dem Gericht obliegt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 94 N 11). 64 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang