Das Gesuchs um Wiederherstellung wurde somit durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 16. März 2020 innert der dreissigtägigen Frist nach Art. 94 Abs. 2 StPO eingereicht. Entsprechend ist auf das Gesuch um Wiederherstellung einzutreten. 6. 6.1. Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 4 StPO).