vom 4. März 2020, dass die Einstellungsverfügung am 3. Januar 2020 zugestellt worden sei. Andererseits habe auch der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erst am 4. März 2020 den Fehler, nämlich, dass die Kanzlei die am 6. Januar 2020 in Empfang genommene Einstellungsverfügung ohne weitere Orientierung an ihn aus Versehen in das Mandanten-Dossier abgelegt habe, festgestellt. Erst ab diesem Tag bzw. mit Kenntnisnahme der Einstellungsverfügung, war es den Beschwerdeführern überhaupt möglich, eine Beschwerde einzureichen bzw. einreichen zu lassen.