5.4. Der Säumnisgrund, nämlich die fehlende Kenntnisnahme der Zustellung der Einstellungsverfügung vom 3. Januar 2020 durch den damaligen Rechtsvertreter selbst, fiel erst am 4. März 2020 weg: Einerseits erfuhr die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs an diesem Tag mit der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. vom 4. März 2020, dass die Einstellungsverfügung am 3. Januar 2020 zugestellt worden sei.