Die Beschwerdeführer hätten somit ab Ende Dezember 2019 Kenntnis davon, dass die bereits mit Parteimitteilung vom 17. Juni 2019 in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung «baldmöglichst» zugestellt werde. Es wäre Rechtsanwältin C. als rechtskundige Person sowohl objektiv möglich als auch subjektiv zumutbar gewesen, in ihrem Telefonat mit dem Staatsanwalt vom 13. Januar 2020 nachzufragen, wann die bereits explizit angekündigte Einstellungsverfügung ergehen werde. Der Säumnisgrund wäre somit spätestens am 13. Januar 2020 weggefallen. Die Frist von 30 Tagen für die Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs sei somit verpasst worden.