5.3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners erwidert, mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 habe die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. dem ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass man ihm «baldmöglichst die mit Parteimitteilung vom 17. Juni 2019 in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung zukommen lassen» werde. Die Beschwerdeführer hätten somit ab Ende Dezember 2019 Kenntnis davon, dass die bereits mit Parteimitteilung vom 17. Juni 2019 in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung «baldmöglichst» zugestellt werde.