Durch das «Beiseitelegen» der Assistenz des ehemaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer sei ihnen die Wahrung ihrer Rechtsinteressen, d.h. die Einreichung der Beschwerde, unverschuldet objektiv verunmöglicht worden. Mit Kenntnisnahme der Einstellung des Strafverfahrens, d.h. durch Telefonat mit der Staatsanwaltschaft am 4. März 2020 durch die Beschwerdeführerin C. sei der Säumnisgrund am 4. März 2020 weggefallen und die dreissigtägige Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs und der Beschwerde habe folglich am 5. März 2020 zu laufen angefangen.