lungsverfügung am 6. Januar 2020 tatsächlich zugestellt worden sei. Durch das «Beiseitelegen» der Assistenz des ehemaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer sei ihnen die Wahrung ihrer Rechtsinteressen, d.h. die Einreichung der Beschwerde, unverschuldet objektiv verunmöglicht worden.