Die Frist beginnt, sobald es dem Betroffenen wieder möglich ist, die Frist zu wahren, also etwa sobald der Säumige damit rechnen muss, die Frist verpasst zu haben (vgl. Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 94 N 20).