3. Gleichzeitig mit der Beschwerdeschrift wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestellt. 4. Zum Gesuch um Wiederherstellung reichten die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. am 8. April 2020 und die Rechtsvertreterin von A. (folgend: Beschwerdegegner) innert erstreckter Frist am 4. Mai 2020 je eine Stellungnahme ein. 5. 5.1. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).