Ein grobes Verschulden des Rechtsanwalts stellt dar, wenn seine Kanzleiangestellte ohne dessen Orientierung eine Einstellungsverfügung ins Mandantendossier legt und dadurch die Rechtsmittelfrist ungeachtet verstreicht. Dieses Organisationsverschulden ist seinen Mandanten anzurechnen, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung, bei notwendiger Verteidigung könne in gewissen Fällen eine Ausnahme von der Anrechnung des Fehlers des Anwalts an den Mandanten angenommen werden, nicht auf Privatkläger auszudehnen ist (Art. 94 StPO). Erwägungen: I.