Zwar war das Vorgehen des Geologiebüros D. AG, seine Stellungnahme direkt an die Gemeinde B. abzugeben, ungeschickt. Hingegen stehen die Aussagen dieser Stellungnahme zu früheren Eingaben des Geologiebüros D. AG, insbesondere in seinem Bericht «Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen C.», nicht in Widerspruch, sondern verleihen vielmehr Ausdruck, dass es mit den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Grenzziehung der praktischen Linie nicht einverstanden ist. Eine Befangenheit des Geologiebüros D. AG ist vorliegend nicht erkennbar.