7.2. Auf diesen Einwand des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Gericht die ohne Aufforderung der Standeskommission eingereichte Stellungnahme des Geologiebüros D. AG vom 4. März 2019 mangels Relevanz nicht für seine Entscheidfindung berücksichtigte. Zwar war das Vorgehen des Geologiebüros D. AG, seine Stellungnahme direkt an die Gemeinde B. abzugeben, ungeschickt.