Das Geologiebüro D. AG habe damit gegen Verfahrensvorschriften verstossen und somit an Neutralität und Glaubwürdigkeit verloren. Vielmehr zeigten das Verhalten des Geologiebüros D. AG sowie der Gemeinde B., dass eine Zusammenarbeit bestehe und das Geologiebüro D. AG die Schutzzonenausscheidung nicht unabhängig vorgenommen haben könne, sondern im Auftrag der Gemeinde B. die Schutzzonenausscheidung entsprechend den Interessen der Gemeinde B. vorgenommen habe. Das Geologiebüro D. AG sei befangen, weshalb auf dessen Gutachten und Berichte nicht abgestellt hätte werden dürfen.