7. 7.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, mit Einreichung der Stellungnahme des Geologiebüros D. AG vom 4. März 2019 an die Vorinstanz habe die Gemeinde B. den Devolutiveffekt verletzt. Auch dem Geologiebüro D. AG als erfahrenes Geologiebüro hätte bekannt sein müssen, dass die Sachverhaltsabklärung Aufgabe der Standeskommission und nicht mehr der Gemeinde B. sei. Das Geologiebüro D. AG habe damit gegen Verfahrensvorschriften verstossen und somit an Neutralität und Glaubwürdigkeit verloren.