Im Rahmen eines Rekursaugenscheins hätte die Entschädigungsfrage diskutiert werden können. Die Vorinstanz habe somit auch in diesem Punkt den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers massiv verletzt. Entsprechend sei der angefochtene Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben. 6.2. Wie die Standeskommission zu Recht vorbringt, hat der Beschwerdeführer weder in seinem Rekurs noch in der Beschwerde ein Rechtsbegehren betreffend Entschädigung gestellt. Somit ist die Entschädigungsfrage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinzu kommt, dass eine allfällige Entschädigung aus Eigentumsbeschränkung