Aus den Akten gehe klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit jeher gegen die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone betreffend die Quelle Nr. w. zur Wehr gesetzt habe und sich mit den seitens der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Entschädigungsansätzen ebenfalls nicht habe einverstanden erklären können. Es hätte somit an der Vorinstanz gelegen, sich auch mit der Höhe einer allfälligen Entschädigungszahlung auseinanderzusetzen. Im Rahmen eines Rekursaugenscheins hätte die Entschädigungsfrage diskutiert werden können.