Im Rekursverfahren habe der Untersuchungsgrundsatz Geltung, womit die Vorinstanz den Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären habe und sich nicht lediglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu befassen hätte. Aus den Akten gehe klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit jeher gegen die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone betreffend die Quelle Nr. w. zur Wehr gesetzt habe und sich mit den seitens der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Entschädigungsansätzen ebenfalls nicht habe einverstanden erklären können.