Soweit die Gewässerschutzzone betreffend die Quelle Nr. w. tatsächlich so ausgeschieden werden sollte, wie gemäss Fassung vom Bau- und Umweltdepartement, sei die Höhe der dem Beschwerdeführer zu entrichtenden Entschädigung erheblich zu erhöhen. Im Rekursverfahren habe der Untersuchungsgrundsatz Geltung, womit die Vorinstanz den Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären habe und sich nicht lediglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu befassen hätte.