6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, mit den von der Wasserversorgung B. gemäss nicht unterzeichneten Vereinbarungen gebotenen Entschädigungen würden die Betriebseinschränkungen, welche der Beschwerdeführer durch die Ausscheidung der Gewässerschutzzone in Kauf zu nehmen habe, nicht entschädigt. Soweit die Gewässerschutzzone betreffend die Quelle Nr. w. tatsächlich so ausgeschieden werden sollte, wie gemäss Fassung vom Bau- und Umweltdepartement, sei die Höhe der dem Beschwerdeführer zu entrichtenden Entschädigung erheblich zu erhöhen.