Somit ist die im Schutzzonenplan gezogene praktische Linie weder unzweckmässig noch untauglich, sondern ist notwendig und damit insgesamt verhältnismässig, um die Quelle Nr. w. genügend zu schützen, was mit der vom Beschwerdeführer gezogenen grünen Linie nicht gewährleistet wäre.