Eine Unterschreitung dieser Linie würde eine Gefahr des zu schützenden Gewässers dadurch schaffen, als einerseits Flüssigdünger ausgetragen werden dürfte und andererseits Bauten und Grabungen grundsätzlich zulässig wären. Für die bestehenden Anlagen (Güllenbehälter, Grünfuttersilos und Biogastank) gilt zwar der Bestandesschutz (Art. 24 des Schutzzonenreglements), sie müssen jedoch regelmässig auf ihre Dichtheit geprüft und bei einem Mangel unverzüglich saniert oder stillgelegt werden (Art. 28 des Schutzzonenreglements). Der Beschwerdeführer verkennt somit die Bedeutung der hydrogeologischen Grenzziehung.