Die Aussage des Geologiebüros D. AG, dass die praktische Linie die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen müsse, ist die logische Konsequenz daraus, dass die hydrogeologische Umgrenzung auf hydrogeologischen Kriterien wie den geologischen Karten, den Färbversuchen und den örtlichen geografischen Begebenheiten basiert und sich nach den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung richtet. Eine Unterschreitung dieser Linie würde eine Gefahr des zu schützenden Gewässers dadurch schaffen, als einerseits Flüssigdünger ausgetragen werden dürfte und andererseits Bauten und Grabungen grundsätzlich zulässig wären.