16 bis 19 des Schutzzonenreglements nicht auf die Nutzung des Betriebsgebäudes, sondern auf die Bewirtschaftung der Böden ab. Entsprechend ist die Aussage des Geologiebüros D. AG, es würden innerhalb des Gebäudes keine unterschiedlichen Bewirtschaftungsregeln gelten, konsistent, plausibel und nachvollziehbar, nicht aber widersprüchlich. Das Gericht erkennt deshalb auch kei- 60 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang