5.5. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers orientiert sich die vom Geologiebüro D. AG gezogene praktische Linie beim Gebäude Nr. v. an dessen Ecken und der Jauchegrube für Biogas. Auch wenn dabei diese Linie mitten durch das Betriebsgebäude Nr. v. verläuft, ist diese nicht unpraktisch, zumal nach Angaben des Geologiebüros D. AG in dessen Antwort 1c innerhalb des Gebäudes keine unterschiedlichen Bewirtschaftungsregeln gelten. So zielen Art. 16 bis 19 des Schutzzonenreglements nicht auf die Nutzung des Betriebsgebäudes, sondern auf die Bewirtschaftung der Böden ab.