Aus hydrogeologischer Sicht sei die Quelle Nr. w. definitiv nicht genügend geschützt, wenn die Grenze zwischen den Zonen S2 und S3 entlang der grünen Linie gezogen werde. Aufgrund der Resultate der Färbversuche und der Dimensionierung gemäss der Gewässerschutzverordnung und der Wegleitung Grundwasserschutz könne die hydrogeologische Umgrenzung nicht kleiner dimensioniert werden. Die vom Beschwerdeführer geforderte grüne Linie für die Zone S2 entspreche nicht den BAFU-Vorgaben und werde aus hydrogeologischen Überlegungen vom Geologiebüro D. AG nicht unterstützt.