Umgrenzung umhülle die hydrogeologische Umgrenzung und berücksichtige die örtlichen Gegebenheiten wie z.B. Geländestrukturen, Grundstücksgrenzen, Bauten und Anlagen, Waldränder. Sie stelle im Schutzzonenplan die rechtskräftige Abgrenzung dar. Die Linie der Zone S2 entspeche gemäss Definition der Gewässerschutzverordnung (GSchV) der Zehn-Tages-Linie, d.h. das Wasser müsse vom Rand der Zone S2 bis zur Fassung zehn Tage im Boden verweilen. Mit den Färbversuchen seien eine allgemeine Fliessrichtung von West nach Ost festgestellt worden.