24 ausnahmsweise zulässigen bestehenden Güllenbehälter und deren Zuleitungen innert einem Jahr und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen sind. Das kantonale Amt für Umwelt hat für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen zu sorgen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen. Die Lagerung von Siloballen ist nicht zulässig. Zudem regelte es die Bodenbewirtschaftung und Düngung sowie die Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln für die Zone S3 (Art. 16 und 17) und die Zone S2 (Art. 18 und 19).