Im Schutzzonenreglement für die Quellfassungen C. vom 10. Februar 2012, rev. 5.September 2016 hat das Geologiebüro D. AG unter anderem in Art. 24 geregelt, dass der Güllenbehälter, die Grünfuttersilos sowie der Biogastank beim Gebäude Nr. v. als bestehende landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2 ausnahmsweise zulässig seien. Als Übergangsbestimmung für diese bestehenden Bauten und Anlagen regelte es in Art. 28, dass die gemäss Art. 24 ausnahmsweise zulässigen bestehenden Güllenbehälter und deren Zuleitungen innert einem Jahr und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen sind.