Auch wenn sich infolge bestehender Überbauungen eine sachdienliche Schutzzone im Einzelfall nicht vollumfänglich verwirklichen lässt, sind die Zonen nach den oben erwähnten Grundsätzen zu ermitteln. Im Schutzreglement schliesslich sind die gegebenen Verhältnisse zu berücksichtigen und es werden darin zum Beispiel für bestehende, nicht konforme Anlagen innerhalb der Schutzzone, sofern zum Beispiel die von ihnen ausgehende Gefährdung mit einfachen Mitteln eliminiert werden kann, deren Bestandesgarantie, sichernde Auflagen und Kontrollen geregelt (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Wegleitung Grundwasserschutz,