Grenzziehung praktikabel sei. Denn das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange zwar, dass das mildestmögliche Mittel zu ergreifen sei. Im vorliegenden Fall stehe aber keine weniger weit als der Grenzverlauf gemäss Schutzzonenplan gehende Alternative zur Verfügung, die den Schutz der Quelle ebenfalls gewährleisten würde. Die im Schutzzonenplan eingezeichnete praktische Grenzlinie sei damit erforderlich. Das Geologiebüro habe festgehalten, dass die praktische Umgrenzung die hydrogeologische Umgren- 58 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang