5.2. Die Standeskommission erwidert, die praktische Grenze verlaufe zwar durch das Betriebsgebäude des Beschwerdeführers. Anders als die hydrogeologische Grenze orientiere sie sich «an im Feld nachvollziehbaren Punkten», nämlich an Ecken des Betriebsgebäudes und der Jauchegrube für Biogas des Beschwerdeführers im östlichen Teil des Betriebsgebäudes. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, es handle sich nicht um eine praktische Grenze, sei daher unzutreffend. Die Standeskommission habe sich durch einen mit den Parteien abgesprochenen Fragenkatalog beim Geologiebüro D. AG