Das Geologiebüro D. AG bestehe damit nicht darauf, dass die Zone S2 nicht auf die grüne Linie reduziert werden könne. Insoweit die Vorinstanz feststelle, der Beschwerdeführer übersehe, dass die hydrogeologische Umgrenzung nach den Ausführungen der Experten nicht kleiner dimensioniert werden könne und die praktische Umgrenzung die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen müsse, zeige die Vorinstanz einen Widerspruch innerhalb des Gutachtens des Geologiebüros D. AG auf, widerspreche doch dieses seiner Feststellung, wonach in der Zone S2 und S3 gemäss Schutzzonenreglement dieselben Voraussetzungen gelten würden.