Für bestehende Jauchegruben in der Zone S2 und S3 würden gemäss Schutzzonenreglement dieselben Voraussetzungen gelten und die Quelle Nr. w. sei mit der in der Zone S3 liegenden Jauchegrube genügend geschützt. Es sei damit nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar, wenn das Geologiebüro D. AG ausführe, die Quelle Nr. w. sei nicht genügend geschützt, wenn die Grenze zwischen den Zonen S2 und S3 entlang der seitens des Beschwerdeführers gezogenen, grünen Line gezogen werde. So halte das Geologiebüro D. AG denn auch fest, werde die Zone S2 auf die grüne Linie reduziert, sei dies eine politische Entscheidung.