sei eine taugliche und damit dem Beschwerdeführer zumutbare Lösung notwendig. Es sei daher richtig und notwendig, die Schutzzonenumgrenzung praktisch vorzunehmen und seinem Vorschlag entsprechend zu ziehen, d.h. zu verkleinern. Da sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit der Praktikabilität der praktischen Umgrenzung mitten durch das Betriebsgebäude Nr. v. auseinandergesetzt und keinen Augenschein zur Abklärung der örtlichen Verhältnisse durchgeführt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, und der angefochtene Entscheid sei aus diesem Grund aufzuheben.