Schutzzonen dürfen sich in räumlicher Hinsicht nur so weit ausdehnen, als dies zur Erreichung des Schutzziels notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 2.4). Inwiefern die im Umgrenzungsplan Nr. 2011-201/1 erfolgte Grenzziehung der Schutzzone S2 notwendig und damit insgesamt verhältnismässig ist, wird nachstehend geprüft.