4.4. Schliesslich hat der staatliche Eingriff in das Grundeigentum erforderlich bzw. notwendig zu sein. Es gilt das Übermassverbot: Es ist das mildestmögliche Mittel zu ergreifen, welches als ebenso wirksam hinsichtlich der Zielerreichung wie die getroffene Massnahme zu beurteilen ist (vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 1793; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2353 f.). Schutzzonen dürfen sich in räumlicher Hinsicht nur so weit ausdehnen, als dies zur Erreichung des Schutzziels notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 2.4).