Hinzu kommt, dass im Härtefall mit Art. 31 des Schutzzonenreglements gewisse bauliche Massnahmen möglich wären. Der Beschwerdeführer wird demnach in der Nutzung seines Grundstücks und somit in seinem Privateigentum nicht besonders schwer eingeschränkt. Folglich überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen und an der Wasserfassung das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Dünge- und Bauverbots. Die Einschränkungen in der Nutzung seines Grundeigentums ist dem Beschwerdeführer somit zumutbar.