18 des Schutzzonenreglements auferlegt wird, die Weiterführung der Tierhaltung unwirtschaftlich und damit seine Existenz gefährdet würde. Er macht wohl geltend, dass der Betrieb in seiner heutigen Ausrichtung gefährdet sei, wenn die zeitgemässe Erneuerung der Betriebsgebäude, z.B. mit Anbauten und Ausläufen aufgrund allfälliger neuer Tierschutzbestimmungen, nicht mehr ausgeführt werden könnte. Hingegen zeigt er keine konkreten RPG-konformen Bauprojekte vor. Hinzu kommt, dass im Härtefall mit Art. 31 des Schutzzonenreglements gewisse bauliche Massnahmen möglich wären.