Die vergorene Gärgülle als Endprodukt der Biogasgewinnung kann er allenfalls als hochwertigen und schnell wirksamen Nährstoffdünger ausserhalb der Schutzzone nutzen. Auch stehen für den Ausfall wegen des Düngeverbots Entschädigungszahlungen durch die Gemeinde B. als Nutzungsberechtigte in Aussicht. Weshalb er wegen des Düngeverbots in seiner Existenz gefährdet wäre, bringt er nicht substantiiert vor. Auch begründet er nicht genauer, inwiefern wegen des Bauverbots, welches der Beschwerdeführer mit Art. 18 des Schutzzonenreglements auferlegt wird, die Weiterführung der Tierhaltung unwirtschaftlich und damit seine Existenz gefährdet würde.