Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er durch die Ausscheidung der Gewässerschutzzone S2 beim Ausbringen von flüssigem Hofdünger und beim Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln beschränkt wird (vgl. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV). Er kann jedoch weiterhin Mist austragen, womit er in der Bewirtschaftung nicht sehr stark eingeschränkt ist. Die vergorene Gärgülle als Endprodukt der Biogasgewinnung kann er allenfalls als hochwertigen und schnell wirksamen Nährstoffdünger ausserhalb der Schutzzone nutzen.