4.3. Eine Verwaltungsmassnahme hat zudem zumutbar zu sein: Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein vernünftiges, ausgewogenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung besteht. Der Zweck der Massnahme hat so wichtig zu sein, dass die mit dem Eingriff verbundenen Auswirkungen auf die Betroffenen in Kauf genommen werden müssen. Abzuwägen ist bei dieser Prüfung also zwischen dem Interesse an der Realisierung der Zielsetzung und dem Interesse des Trägers des von der Eigentumsgarantie geschützten Rechts an der Beibehaltung seiner bisherigen Verfügungsund Nutzungsbefugnisse (vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 1830;