4.2. Geeignet ist die staatliche Massnahme dann, wenn sie für das Erreichen des angestrebten Ziels überhaut dienlich und zwecktauglich ist. Geeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Nutzen zumindest einen gewissen Beitrag zu leisten vermag. Ungeeignet ist eine Massnahme erst dann, wenn sie am Ziel geradezu vorbeischiesst, also keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet (vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 1778; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2353 f.).