3. 3.1. Mit der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone C. sind für den Beschwerdeführer als Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung seines Grundeigentums verbunden. Nach Art. 36 BV sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. 3.2. Unbestritten ist, dass zur Ausscheidung von Gewässerschutzzonen mit Art. 20 GSchG eine genügend gesetzliche Grundlage vorliegt und dazu im Grundsatz ein öffentliches Interesse besteht.