2. Wie bereits in Erwägung III. 1 des Entscheids V 3-2018/V 4-2018 vom 21. August 2018 festgehalten, hat die Standeskommission am 7. März 1969 dem Personaldienstbarkeitsvertrag nach Art. 132 aEG ZGB die vorbehaltlose Zustimmung erteilt. Die Quelle Nr. w. darf somit von der Gemeinde B. genutzt werden. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Nutzung der Quelle Nr. w. sei zu verbieten, ist folglich abzuweisen.