niert werden und müsse die praktische Umgrenzung die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen. Es sei daher nachvollziehbar, wenn das Geologiebüro die Umgrenzung entlang der grünen Linie ablehne. Auch anderweitige Anhaltspunkte, dass die Unterlagen des Geologiebüros lückenhaft, widersprüchlich oder in wesentlichen Punkten nicht 54 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang