Die Umgrenzung der Schutzzone S2 entspreche in der Fassung des Bau- und Umweltdepartements der praktischen Umgrenzung gemäss dem Plan des Geologiebüros, welche die hydrogeologische Umgrenzung durchwegs umhülle. Das Geologiebüro habe in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2019 zu den Ergänzungsfragen betont, dass die hydrogeologische Umgrenzung aufgrund der Resultate der Färbversuche und der Dimensionierung gemäss der Gewässerschutzverordnung und der Wegleitung Grundwasserschutz nicht kleiner gezogen werden dürfe als im erstellten Plan. Das Geologiebüro habe seine Erkenntnisse begründet.