Die praktische Grenze dürfe die hydrogeologische Grenze nicht unterschreiten, müsse diese also umhüllen. Die Umgrenzung der Schutzzone S2 entspreche in der Fassung des Bau- und Umweltdepartements der praktischen Umgrenzung gemäss dem Plan des Geologiebüros, welche die hydrogeologische Umgrenzung durchwegs umhülle.