Sie führte im Wesentlichen an, das Geologiebüro D. AG habe am 17. Januar 2019 festgehalten, es habe die hydrogeologische Umgrenzung aufgrund der geologischen Karten, von Färbversuchen und der örtlichen geografischen Begebenheiten dimensioniert. Die praktische Umgrenzung orientiere sich an im Feld nachvollziehbaren Punkten wie Hausecken, Wälder, Strassen oder Grenzpunkten. Die praktische Grenze dürfe die hydrogeologische Grenze nicht unterschreiten, müsse diese also umhüllen.