durch eine persönliche Befragung der Sachverständigen des Geologiebüros geklärt werden müssen. Ohne zusätzliche Sachverhaltsabklärung könne nicht geprüft werden, ob die durch die Standeskommission vorgenommene Grenzziehung der Schutzzone S2 auch notwendig und damit verhältnismässig sei. 3. Die Standeskommission bat mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 das Geologiebüro D. AG, in Ergänzung zu ihrem Bericht “Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung C.” um Auskünfte zu Fragen des Grenzverlaufs zwischen den Zonen S2 und S3.